Änderung der Anlagebedingungen mit Änderung der Anlagegrundsätze und mit Änderung der Kosten für die Teilgesellschaftsvermögen Langfrist 1 und Business Owner zum 15.02.2018

Die Anlagebedingungen für die von der Investmentaktiengesellschaft für langfristige Investoren TGV (nachfolgend „Gesellschaft“) verwalteten Hedgefonds „Langfrist 1“ und „Business Owner“ (nachfolgend „Fonds“) werden mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geändert.

Als wesentliche Änderung der Anlagegrundsätze werden bisher einzeln beschriebene Anlagestrategien allgemeiner gefasst und die Anlagegrenzen dahingehend angepasst, dass die Fonds investmentsteuerlich als Aktienfonds gelten. Des Weiteren wird das Ertragsausgleichverfahren künftig nicht mehr angewandt. Es wird eine Regelung zum Aufwendungsersatz für die Bereitstellung von Analysematerial oder -dienstleistungen durch Dritte vorgesehen.

Die einzelnen Änderungen werden im Folgenden genauer beschrieben:

Anpassung der Anlagebedingungen an den neuen Standard der Gesellschaft
Die Nummern 1 bis 7 der Anlagebedingungen werden an den neuen Standard der Gesellschaft angepasst.

Änderung der zulässigen Vermögensgegenstände
Die in Nummer 8 aufgeführten zulässigen Zielfonds werden entsprechend der Regelung der Satzung erweitert. Daneben werden unverbriefte Darlehensforderungen als zulässiger Anlagegegenstand aufgenommen.

Anlagegrundsätze und -strategien
In Nummer 9 werden die Anlagegrundsätze und -strategien nun entsprechend dem neuen Standard der Gesellschaft in allgemeiner Form beschrieben.

Änderung der Anlagegrenzen
Am 01.01.2018 tritt das neue Investmentsteuergesetz (InvStG) in Kraft. Für den zukünftigen steuerlichen Investmentfonds bedeutet dies:
• Das bisherige (semi-)transparente Besteuerungsprinzip wird durch ein intransparentes Besteuerungsregime ersetzt.
• Für inländische Einkünfte (Beteiligungseinnahmen/Dividenden, Immobilienerträge, sonstige inländische Erträge) wird eine partielle Körperschaftsteuerpflicht i.H.v. 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag (für inländische Beteiligungseinnahmen/Dividenden inkl. Solidaritätszuschlag) eingeführt. Ausländische Einkünfte sowie Zinsen etc. sind auf Ebene des Investmentfonds weiterhin nicht steuerpflichtig.
• Eine zuflussbasierte Pauschalbesteuerung auf Anlegerebene führt zu einer Besteuerung von Ausschüttungen bzw. einer etwaigen Vorabpauschale. Die Vorabpauschale greift grundsätzlich immer dann, wenn die Ausschüttungen des Investmentfonds die Höhe einer risikolosen Geldanlage, den sogenannten Basisertrag, pro Kalenderjahr nicht erreichen.
• Es besteht die Möglichkeit, Teilfreistellungen auf Anlegerebene für Aktien-, Misch- und Immobilienfonds wahrzunehmen, wofür eine entsprechende Ausgestaltung der Anlagebedingungen erforderlich ist. Investiert ein Investmentfonds überwiegend, d.h. zu mindestens 51 % seines Vermögens, in Aktien, gilt er als Aktienfonds. Beträgt die Aktienquote mindestens 25 %, gilt er als Mischfonds. Investiert ein Investmentfonds überwiegend, d.h. zu mindestens 51 % des Vermögens, in Immobilien, gilt er als Immobilienfonds. Bei Wegfall oder Änderung des Teilfreistellungssatzes gilt der Investmentanteil als fiktiv veräußert. Eine anfallende Steuer wird bis zur tatsächlichen Veräußerung gestundet.

Vor diesem Hintergrund wird in Nr. 11 eine neue Anlagegrenze für Kapitalbeteiligungen i.S.v. § 2 Abs. 8 InvStG n.F. eingefügt. Die neue Anlagegrenze dient der Erlangung einer Teilfreistellung als Aktienfonds gemäß § 20 InvStG n.F. Aufgrund der neuen Anlagegrenze reduziert sich der jeweils maximal mögliche Wert des Fonds, der in Geldmarktinstrumente und Bankguthaben gehalten werden kann. In Nummer 10 wird daher die bisherige 100%-Grenze für Vermögensgegenstände, die keine Kapitalbeteiligungen sind, auf 49 % der Mittel des Fonds begrenzt. Nr. 11 nimmt die Regelung des § 2 Abs. 8 InvStG n.F. auf und lautet künftig:

"Mindestens 51 % des Wertes des Teilgesellschaftsvermögens werden in Kapitalbeteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 8 Investmentsteuergesetz angelegt. Kapitalbeteiligungen in diesem Sinne sind:

1. zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassene oder auf einem organisierten Markt notierte Anteile an einer Kapitalgesellschaft,
2. Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die keine Immobilien-Gesellschaft ist und die
a. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist und dort der Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften unterliegt und nicht von ihr befreit ist, oder
b. in einem Drittstaat ansässig ist und dort einer Ertragsbesteuerung für Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 15 Prozent unterliegt und nicht von ihr befreit ist,  3. Investmentanteile an Aktienfonds in Höhe von 51 Prozent des Wertes des Investmentanteils oder
4. Investmentanteile an Mischfonds in Höhe von 25 Prozent des Wertes des Investmentanteils.

Mit Ausnahme der Fälle des Satzes 2 Nummer 3 oder 4 gelten Investmentanteile nicht als Kapitalbeteiligungen.“

Absehen vom Ertragsausgleichsverfahren
Nach Nummer 22 der Anlagebedingungen ist die Durchführung des Ertragsausgleichsverfahrens nicht mehr vorgesehen. Hintergrund ist, dass der Fonds künftig steuerlich als intransparenter Investmentfonds eingestuft wird.

Aufnahme einer Regelung zum Aufwendungsersatz für die Bereitstellung von Analysematerial oder -dienstleistungen durch Dritte
Aufgrund von neuen gesetzlichen Vorgaben aus der Europäischen Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente vom 15.05.2014 (MiFID II) wird zum 15.02.2018 eine Aufwendungsersatzregelung zum Ersatz der Kosten für die Bereitstellung von Analysematerial oder -dienstleistungen durch Dritte in Nr. 29 Buchstabe m) der Anlagebedingungen aufgenommen. Die neue Regelung lautet wie folgt:

„Neben den vorgenannten Vergütungen gehen die folgenden Aufwendungen zu Lasten des Teilgesellschaftsvermögens:
(…)
m) Kosten für die Bereitstellung von Analysematerial oder -dienstleistungen durch Dritte in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder in Bezug auf die Emittenten oder potenziellen Emittenten von Finanzinstrumenten oder in engem Zusammenhang mit einer bestimmten Branche oder einen bestimmten Markt bis zu einer Höhe von 10 % p.a. des jährlichen durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Teilgesellschaftsvermögens, der aus den Werten am Ende eines jeden Quartals errechnet wird“

Sollten Sie mit den vorgesehenen Anpassungen nicht einverstanden sein, können Sie Ihre Anteile ohne weitere Kosten zurückgeben.

Zum 15.02.2018 steht eine aktualisierte Ausgabe des Informationsdokumentes der Fonds zur Verfügung, der kostenfrei auf Anforderung bei der Investmentaktiengesellschaft für langfristige Investoren TGV, Rüngsdorfer Straße 2 e, 53173 Bonn, erhältlich sein wird.

Die Änderung der Anlagebedingungen der Teilgesellschaftsvermögen Langfrist 1 und Business Owner wurden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am 25.10.2017 genehmigt und treten mit Wirkung zum 15.02.2018 in Kraft.

geänderte Anlagebedingungen TGV Langfrist1 zum 15.02.2018
geänderte Anlagebedingungen TGV Business Owner zum 15.02.2018